Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mepix HANDELS KG

I. Geltungsbereich
1. Die angebotenen Produkte richten sich ausschließlich an Unternehmer. Mepix erbringt keine Leistungen an Konsumenten und bestätigt der/die KundIn durch Übermittlung eines Anbots oder eine Annahme, Unternehmer im Sinne des KSchG zu sein.

2. Mepix Handels KG (in der Folge kurz „Mepix“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

II. Vertragsabschluss
1.Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige schriftliche Anbot der Mepix, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Sofern nicht anders angegeben, ist Mepix an schriftliche Anbote für eine Dauer von 2 Wochen gebunden. Andere als schriftliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Anbots durch den/die KundIn zustande.
2.Alle Angebote im Onlineshop sind freibleibend. Durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der/die KundIn ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags mit Mepix ab. Mepix ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Mepix bestätiget dem/der KundIn den Erhalt seines Angebots durch ein automatisch erstelltes E-Mail an die bekannt gegebene Adresse („Bestellbestätigung“). Dieses E-Mail stellt keine Annahme des Angebots dar. Der/die KundIn wird ersucht, die Bestelldaten in der Bestellbestätigung zu überprüfen. Sollte er/sie einen Fehler finden oder seine/ihre Meinung über die Bestellung ändern, hat er/sie dies so rasch wie möglich bekanntzugeben. Mepix kann das Angebot dadurch annehmen, dass Mepix dem/der Kundin den Kauf in einem weiteren E-Mail bestätigen („Auftragsbestätigung“) oder ihm/ihr die gekaufte Ware zusenden. Das Angebot und die Auftragsbestätigung sowie die AGB werden gespeichert und der/die KundIn erhält auf Anfrage elektronische Kopien übermittelt.
3.Die Vereinbarung kann nur in deutscher Sprache abgeschlossen werden.
4.Für den Fall, dass der/die KundIn eine Bestellung ohne vorheriges Anbot abgibt, kommt der Vertrag durch die Zusendung der Auftragsbestätigung zustande, und zwar zu den in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen, sofern der/die KundIn nicht binnen 3 Tagen widerspricht.
5.Eingegangene Bestellungen und Vereinbarungen jeder Art, auch jene von Außendienstmitarbeitern, haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von Mepix innerhalb von 3 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferungen stillschweigend durchgeführt wurde.
6. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen, Leder und anderen Stoffen sowie Modelländerungen bleiben vorbehalten und stellen keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

III. Datenschutz
1. Mepix ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den/die KundIn, gleich ob diese von der/dem Kund/In selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der DSGVO zu verarbeiten bzw. mit Einwilligung zu den vereinbarten Zwecken. Details erfahren Sie unter: https://mepix.eu/datenschutzerklaerung

IV. Preise
1. Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro, enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer und verstehen sich exklusive Lieferung.
2.  Im Onlineshop werden die Versandkosten unter „Versandkosten“ gesondert angeführt und Mepix informiert den/die KundIn nochmals über die Preise, Steuern und Versandkosten in der Bestellzusammenfassung vor dem Abschluss der Bestellung.
3.Die in Preislisten und sonstigen Unterlagen (z. B. Katalogen, technischen Hinweisen, sonstigen Produktbeschreibungen) oder online enthaltenen Auspreisungen sind unverbindliche Richtpreise, bei denen sich Mepix Änderungen vorbehält. 

V. Zahlung
1. Rechnungen sind am Tag des Rechnungserhalts und jedenfalls vor Erhalt der Ware zur Zahlung fällig. Mepix ist berechtigt, die Zahlungsbedingungen zu ändern und bereits gelieferte Ware auf Kosten des/der KundIn zurückzuholen (auch im Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung), wenn Mepix Umstände bekannt werden, welche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des/der KundIn entstehen lassen bzw. die Leistung des Kaufpreises gefährdet ist oder Zahlungsziele nicht eingehalten werden. Wenn derartiges vorliegt, kann Mepix vom Anbot, vom gesamten Vertrag oder vom nicht erfüllten Vertragsteil jederzeit zurücktreten oder Lieferungen einstellen.
2. Mit Ablauf des Zahlungszieles entsteht Zahlungsverzug, wofür Zinsen in Höhe von 1 % p. m. und alle damit verbundenen Kosten (Bearbeitungsgebühr, Mahn- und Inkassospesen) an den/die KundIn verrechnet werden.
3. Der/die KundIn hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur soweit, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4.Mepix ist gegenüber dem/der KundIn berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des/der KundIn, unabhängig von der Fälligkeit aufzurechnen und (bei Vorliegen von Mehrpersonenverhältnissen und soweit gesetzlich zulässig) auch, wenn Mepix Gläubiger nicht zugleich Mepix Schuldner ist und umgekehrt (z. B. Konzernverhältnis zwischen KundIn und Drittem).

VI. Eigentumssvorbehalt (“EV”)
1. Die gelieferte Ware steht unter EV bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag. Der/die KundIn ist im Falle des Verzuges mit der Zahlung von anderen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (samt Zinsen und Spesen) zur Begründung eines Pfandrechts an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache schuldrechtlich verpflichtet.
2. Die unter EV gelieferte Ware darf vor vollständiger Bezahlung der abgesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der/die KundIn hat Mepix sofort und schriftlich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn ein Zugriff Dritter (insbesondere Pfändung) auf diese Ware erfolgt. Der/die KundIn ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die zur Abwehr des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Vorbehaltsgegenstandes aufgewendet werden, soweit diese Kosten nicht vom Dritten erlangt werden können. 
3.Der/die KundIn ist verpflichtet, Mepix Zutritt zu jenen Flächen zu verschaffen, wo die unter EV stehende Ware lagert und berechtigt Mepix bzw. verpflichtet sich, diese Waren entsprechend zu kennzeichnen bzw. herauszugeben.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des/der KundIn (insbesondere Nichtzahlung) ist diese/r zur Herausgabe der Ware verpflichtet und/oder ist Mepix berechtigt, vom Vertrag oder nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten.
5.Der/die KundIn ist nicht berechtigt, die unter EV stehende Ware weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten. Für den Fall eines Weiterverkaufes der Ware oder der verarbeiteten Ware, tritt der/die KundIn seine/ihre Forderungen gegen Dritte zur Gänze (bzw. im Fall des Vorliegens von Miteigentum in Höhe Mepix Miteigentumsanteiles) an Mepix ab.
6.Der/die KundIn ist verpflichtet, die entsprechenden, auch der Publizität Rechnung tragenden Anmerkungen über den Eigentumsvorbehalt sowie der Zessionsvereinbarung in seinen/ihren Büchern vorzunehmen, allfällige Abnehmer insbesondere auch über die Forderungsabtretung zu informieren und Mepix unverzüglich die Abnehmer der Vorbehaltsware, sobald sie namentlich bekannt sind, sowie alle erforderlichen Informationen unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
7.Der/die KundIn muss die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderung schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl ausreichend versichern.

VII. Lieferfrist, Lieferverzug
1. Verbindliche Liefertermine müssen mit Mepix als solche ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Nähere zeitliche Zusagen als Vormittag oder Nachmittag können keinesfalls vereinbart werden. Eine allfällige im Anbot bzw. Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Unterlagen/Informationen. Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der/die KundIn seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gehen nicht zu Mepix Lasten.
2. Lieferverzug durch Mepix tritt in jedem Fall erst nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung (in der Regel von mind. 4 Wochen) durch den/die KundIn ein.
3. Höhere Gewalt (insbesondere Krieg, Unruhen, Streik, Seuchen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Verkehrsunfall, Brand oder Ausfall von Bezugsquellen), nicht vorhersehbare Ereignisse und von Mepix nicht zu vertretende Ereignisse, die die von Mepix zu erbringende Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Mepix, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solches in der Sphäre des Vorlieferanten eingetreten ist. Wenn Mepix Lieferfristen aus zuvor genannten Gründen nicht einhalten kann, wird Mepix den/die KundIn unverzüglich darüber informieren und die neue Lieferfrist bekannt geben. Sollte auch diese neue Lieferfrist nicht eingehalten werden können, so steht es Mepix und dem/der KundIn frei, vom nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.
4. Bei gänzlichem oder teilweisem Ausfall von Bezugsquellen ist Mepix nicht verpflichtet, die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.

VIII. Lieferung, Gefahrenübertragung
1. Die Lieferung erfolgt ab Sitz der Mepix und Lkw-verladen. Der Erfüllungsort für die Lieferung und der evtl. Nacherfüllungsort liegen am Sitz von Mepix.
2.  Alle entstehenden Mehrkosten, Schäden sowie Abladeverzögerungen durch nicht geeignete Anfahrtswege gehen zu Lasten des/der KundIn. Das Abladen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den/die KundIn bzw. von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Die Entladestelle muss für ein gefahrloses Entladen geeignet sein. Sofern für den Abladevorgang eine Zeitdauer von 0,5 Std. pro Lkw bzw. 1 Std. pro Hängerzug nach Anfahrt überschritten wird, werden die anfallenden Mehrkosten (insbesondere Lkw-Stundensätze, Arbeitszeit) verrechnet.
3. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht spätestens mit der Übergabe oder mit Ablauf des vereinbarten Abholtermins auf den/die KundIn über. Beim Versendungskauf gehen dieselben Gefahren mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer u. ä. über.
4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Abholung der Ware vom Sitz der Mepix, der Frachtführer und in dessen Auftrag der Fahrer gem. den gesetzl. Bestimmungen, insbesondere der §§ 101 ff KFG, für die sachgemäße Verladung und die Ladungssicherung alleinverantwortlich ist, da es bei Mepix keinen Anordnungsbevollmächtigten für die Verladung gibt. Die Aufgaben des Fahrers hinsichtlich Beladung sind insbesondere die Einhaltung der Achslasten und Gesamtgewichte, Einhaltung der Beladehöhe, -breite und -länge und dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass diese den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt ist und niemand gefährdet wird. Eine transportgesicherte Ware muss auch Kurvenfahren und Notbremsungen standhalten. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend die Sicherung oder Beladung des Fahrzeuges mit der Ware haftet der Beförderer.

IX. Leistungsverzug, Vertragsverletzungen
1. Unterlässt der/die KundIn eine Mitwirkung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Gründen, die die/der KundIn zu vertreten hat oder ist der/die KundIn in Annahmeverzug (AV), so ist Mepix berechtigt, den entstandenen Schaden und auch den Mehraufwand (insbesondere eine Lagergebühr von € 10,00 exkl. MwSt./Palette/Woche, Bearbeitungsgebühr, Mahn- und Inkassospesen) in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus hat Mepix die Möglichkeit, die versandbereite Ware dem/der KundIn mit vereinbarter Zahlungskondition in Rechnung zu stellen.
2. Verzögert sich die Abnahme, ist Mepix nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, über den Liefergegenstand anders zu verfügen und den Auftrag mit einer angemessenen und verlängerten Nachfrist zu erfüllen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann Mepix mindestens 40% des Bestellpreises vom Kunden/von der Kundin fordern. Darüber hinausgehende Schäden können von Mepix gefordert werden.
3. Befindet sich der/die KundIn in AV, beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab Verzug und am Sitz der Mepix zu laufen.
4. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Anzeichen, dass die Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des/der KundIn beeinträchtigt ist (z. B. Zahlungsverzug) und der/die KundIn die verlangten Vorleistungen oder Forderungsausfallsicherheiten nicht für Mepix erbringt, ist Mepix berechtigt, ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern. Erfolgt binnen angemessener Frist weder die Bewirkung noch die Sicherstellung der Gegenleistung, ist Mepix berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag oder vom noch nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen. Dies gilt auch insbesondere im Falle des Annahmeverzuges, nach Setzung einer Nachfrist.

X. Gewährleistung
1.  Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart wurde, gelten für Sach- und Rechtsmängel die gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung der Branchenüblichkeit.
2. Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistungsverpflichtung. Unter Verschleißteilen ist Folgendes zu verstehen: Bezüge aus Leder, Kunstleder, Textil oder Stoff, Oberflächen aus Metall, Plastik, Glas oder Holz, Pumpen, Motoren bzw. Hebemechanismen wie Gas/Ölfeder, Pumpen oder Seilzüge, Ersatzröhren für Lupenlampen, Gummidichtungen Beschichtungen, Lackierungen oder Anstriche, die durch schleifende, rollende, schlagende, kratzende, chemische und thermische Beanspruchung kaputt werden können.
3. Es gelten hinsichtlich der Rügeobliegenheiten die maßgeblichen Vorschriften der § 377, 378 UGB. Der/die KundIn hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls doch innerhalb von 3 Tagen (angemessene Frist iS § 377 UGB) nach Leistung durch die Firma Mepix schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Bei Lieferung durch die Spedition obliegt dem/der KundIn die genaue Überprüfung der Ware. Im Fall der Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung werden die obengenannten Reklamationen nicht angenommen. Sollte die Verpackung beschädigt sein, hat der/die KundIn dies auf dem Lieferschein zu vermerken.
4. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den/die KundIn nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderung von Zahlungsbedingungen. Mepix ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung zu verweigern, wenn der/die KundIn den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt. Ein Zurückbehaltungsrecht des/der KundIn an der von Mepix gelieferten Ware zur Sicherung von Ansprüchen ist ausgeschlossen.
5. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem/der KundIn das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Ware (nach Wahl von Mepix) zu, nicht jedoch die Kosten für Aus- und Einbau.
6. Der/die KundIn ermöglicht Mepix alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen. Der/die KundIn muss Mepix die erforderliche Zeit und Möglichkeit geben, die Nacherfüllung zu leisten. Die Verbesserung findet am Sitz der Mepix statt. Der/die KundIn hat Mepix die bemängelte Ware zu Prüfzwecken zu übergeben und (gegebenenfalls nach Mängelbehebung) abzuholen (jeweils auf Kosten des/der KundIn).
7. Nur wenn die Nacherfüllung nicht erfolgreich war oder die Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist oder nach dem Gesetz darauf verzichtet werden kann, hat der/die KundIn die Möglichkeit, vom nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten oder eine angemessene Kaufpreisminderung zu verlangen. Bei einem geringfügigen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
8. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden/von der KundIn zu beweisen. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
9. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Bei nichtberechtigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat der/die KundIn sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rüge entstanden sind, Mepix zu ersetzen.
10. Die Gewährleistung erlischt, sobald der/die KundIn Eingriffe und/oder Reparaturen an den Geräten vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. D. h. sollte das Gerät nach einer Selbstreparatur oder einem Fremdservice, Fehlfunktionen aufweisen oder ein Bestandteil in und an dem Hauptgerät oder in und an dem Handstück einen Defekt aufweisen, trägt Mepix dafür keine Verantwortung oder Haftung. Entstehen Verletzungen am Menschen bei einer Behandlung wie Verbrennungen, Narben, Pigmentverschiebungen, Hyperpigmentierung uvm. – oder erzielt das Gerät keine Ergebnisse oder Wirkungen, ist Mepix dafür nicht mehr verantwortlich. Hinzu kommt, dass Mepix in weiterer Folge keine Weiterbildungen, Schulungen oder Workshops für das Gerät anbieten kann, da hier die Werte und Bestandteile des Gerätes unbekannt sind.
11. Weigert sich der/die KundIn bei einer Reklamation den Ratschlägen der Mepix-MitarbeiterInnen zu folgen, werden (sofern der Techniker vor Ort keinen Mangel feststellt) die Fahrtkosten sowie die Kosten der Überprüfung dem/der KundIn in Rechnung gestellt.
12. Für die Ausgabe des Entsperre-Codes von sämtlichen Geräten, werden netto Euro 59,- in Rechnung gestellt. Codes für Werkseinstellungen werden nicht ausgehändigt. Mepix kann die Reparatur nach einer Selbstreparatur oder einem Fremd/Selbstservice, das Verkaufen von Ersatzteilen verweigern.

XI. Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des/der KundIn, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mepix beruhen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen. Eine darüber hinausgehende Haftung der Mepix und ihrer ErfüllungsgehilfInnen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, soweit sie nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Mepix Haftung ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Mepix oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Firma Mepix haftet nicht für den unsachgemäßen Gebrauch oder, falls die Ware zerlegt geliefert wird, für den fehlerhaften Aufbau der Ware durch den/die KundIn.
3. Für Schäden, für die ein Versicherungsschutz vorliegt, haftet Mepix nicht. Wurde der Schaden durch Mepix selbst behoben und hat der/die KundIn zusätzlich Ersatz durch eine Versicherung erlangt, so hat der/die KundIn an Mepix diese Ersatzleistung zur Abgeltung der Leistung von Mepix herauszugeben. 

XII. Produkthaftung, Gefahrenhinweise
1. oweit gesetzlich zulässig, haftet Mepix gegenüber Vertragspartnern nicht für Sachschäden aus Produkthaftungsfällen.
2. Der/die KundIn verpflichtet sich entsprechend mitzuwirken, dass der Schaden aus Produkthaftung abgewendet oder gemindert wird. Mitteilungen von KundInnen des/der KundIn, die auf produkthaftungsrelevante Ursachen schließen lassen, sind sofort an Mepix weiter zu leiten. Der/die KundeIn ist verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe an Dritte, sämtliche Gefahrenhinweise, Produktinformationen, technische Hinweise und dergleichen an den Abnehmer weiterzugeben, Daten über die Weiterveräußerung genau zu erfassen und aufzubewahren und diese Verpflichtung auf den Abnehmer zu überbinden, um Vertriebswege nachträglich feststellen zu können und Mepix Produkte nur in einwandfreiem Zustand zu übergeben, widrigenfalls der/die KundIn Mepix im Fall einer Inanspruchnahme schadlos zu halten hat.
3. Mepix haftet nicht für Produkte oder damit verbundene Informationen, die ein/e KundIn in Umlauf bringt.
4. Im Falle einer Rückholung hat der/die KundIn sofort den Gebrauch der von Mepix genannten Ware zu stoppen und sich am Austausch der alten gegen neue Ware zu beteiligen.
5. Soweit ein/e KundIn von Dritten auf Basis des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen wird, ist ein Rückgriff auf Mepix ausgeschlossen.

XIII. Wiederrufsrecht
n Möglichkeiten eines Widerrufs wird auf die Bestimmungen unter https://mepix.eu/widerrufsrecht/ verwiesen.
2. Das Widerrufsrecht ist jedenfalls ausgeschlossen bei der Lieferung von Waren die nach expliziten KundInnenwünschen angefertigt wurden. Bei Ausübung des Widerrufsrechtes hat der/die KundIn sowohl die Hin- als auch Rücklieferungskosten tragen. Die Rückgabe von Produkten ist nur in unbeschädigtem und ungenutztem Zustand und in der Originalverpackung möglich. Die ursprünglich verrechneten Bearbeitungsgebühren werden im Rahmen der Rückabwicklung nicht rückerstattet. 

XIV. Mitwirkungspflicht
1. Der/die KundIn ist verpflichtet, die Firma Mepix und von ihr beauftragte ErfüllungsgehilfInnen und LeistungspartnerInnen nach dessen/deren besten Möglichkeiten zu unterstützen. Im Falle des Rücktransports ist alleine der/die KundIn für eine ordnungsgemäße Verpackung der Waren verantwortlich. Die Verpackung sollte die Originalverpackung sein oder der Originalverpackung ähnlich sein, um einen sicheren Rücktransport zu gewährleisten. Falls Waren per Spedition angeliefert werden (der/die KundIn wird im Vorfeld des Transports von der Spedition benachrichtigt), ist der/die KundIn verpflichtet mit der Spedition einen Liefertermin zu vereinbaren. Kann der/die KundIn den Termin nicht einhalten, muss er/sie die Firma Mepix und die Spedition darüber informieren. Die Ware gilt ab Übergabe an die Spedition an den/die KundIn übergeben. Das Risiko trägt ab Übergabe der/die KundIn. Es wird empfohlen, eine Versicherung abzuschließen.

XV. Anzuwendendes Recht
1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden/der KundIn und der Firma Mepix ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieser Bedingungen. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.

XV. Erfüllungsort und Gerichtstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Mepix Handels KG.
2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Firma Mepix und dem/der KundIn ergebenden Streitigkeiten, wird das für den Sitz der Firma Mepix Handels KG örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

Erstellt am 19.01.2023